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Kontaktrecht zum nicht betreuenden Elternteil während der Corona-Krise 2020 eingeschränkt?

Die Corona-Krise hat auch gravierende Auswirkungen auf tausende Trennungskinder und ihre Eltern. Die bestehenden Erlässe des Gesundheitsministeriums sahen für die bestehenden „Kontakteinschränkungen“ keine Ausnahmen für Trennungskinder vor. Demnach mussten Trennungskinder im Haushalt des betreuenden Elternteils bleiben und durften den zweiten Elternteil weder besuchen noch von diesem besucht werden.

Dass Trennungskinder nun auch trotz der beschlossenen Maßnahmen der Regierung beide Elternteile sehen dürfen, haben Justiz-, Familien- und Gesundheitsministerium gemeinsam fixiert. Mit der Verordnung, mit der die Ausgangsbeschränkungen geregelt sind, wurde als Ausnahmebestimmung die Betreuung und Hilfestellung von unterstützungsbedürftigen Personen ausdrücklich normiert. Unter diese Ausnahmebestimmung fällt nun auch die Betreuung eines nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes. Daher ist es aufgrund der aktuellen Maßnahmen auch zulässig, das Haus zu verlassen, um vorgesehene Kontaktrechte zwischen Eltern und Kindern auszuüben. Kinder, die schon bisher zur Hälfte in dem einen und zur Hälfte in dem anderen Haushalt lebten, können daher wie gewohnt wechseln. Ebenso sind die üblichen Wochenendkontakte oder stundenweisen Kontakte mit einem Elternteil durch die Verordnung nicht eingeschränkt.

Um dennoch Kinder und andere Personen vor einer Ansteckung zu schützen, wird dennoch angeraten, zum Schutz von besonders gefährdeten Menschen (zB Großeltern oder Menschen mit Vorerkrankungen) - wenn solche in einem Haushalt leben - den Kontakt bei Möglichkeit vorübergehend einzuschränken oder vermehrt auf Telefonate und Videotelefonie umzusteigen.

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